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Todesfall - Was tun?

Ein Todesfall bringt nicht nur Trauer, sondern auch viele organisatorische Fragen mit sich. Wir unterstützen Sie dabei, die Nachlassangelegenheiten bei allen notwendigen Schritten rund um Ihr Depot bei uns unkompliziert zu klären und stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.

Was sind Ihre nächsten Schritte?

Nach einem Todesfall stehen Sie vor wichtigen Aufgaben: den Nachlass melden und die Verfügungsberechtigung klären. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Todesfall melden

  • Per E-Mail: Schicken Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde und Ihre Kontaktdaten an auftrag@ffb.de
  • Per Telefon: Rufen Sie uns an unter 069 77060200 (Mo-Fr 8-18 Uhr)
  • Per Kontaktformular: Nutzen Sie die Kontaktfunktion auf unserer FFB Webseite. 

Wer darf jetzt entscheiden?

  • Klären Sie, wer über das Depot des Verstorbenen verfügen darf.
  • Reichen Sie die notwendigen Nachweise zur Erbenstellung ein, um die Verfügungsberechtigung zu bestätigen.

Wer darf verfügen?

 

Sie sind Mitdepotinhaber?

Gemeinschaftsdepot: Besteht ein Gemeinschaftsdepot, mit Einzelverfügungsberechtigung, können Sie grundsätzlich verfügen.

Sie sind depotbevollmächtigt?

In diesem Fall prüfen wir für Sie den Umfang der erteilten Vollmacht. Abhängig vom gewünschten Verfügungswunsch sowie vom Umfang der Vollmacht kann es erforderlich sein, dass zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.

Keine der beiden Konstellationen trifft auf Sie zu?

Dann bitten wir Sie Ihre Verfügungsberechtigung anderweitig nachzuweisen - zum Beispiel durch:

 

  • die Vorlage eines gültigen Erbnachweises (z.B. Erbschein, ein gerichtlich eröffnetes Testament oder ein europäisches Nachlasszeugnis) 

  • die Vorlage einer Ihnen vom Erblasser erteilten Generalvollmacht (z.B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht)

Bitte schicken Sie uns bestätigte/beglaubigte Kopien des Erbnachweises/ der Generalvollmacht und Ihre ebenfalls bestätigten/beglaubigten Ausweiskopien per Post. Die erforderlichen Bestätigungen können z. B. von Ihrer Hausbank, dem Bürgerbüro Ihres Wohnortes oder einem Rechtsanwalt/Notar vorgenommen werden. Auch Ihre persönliche Beraterin/Ihr persönlicher Berater können die Bestätigungen vornehmen. Die Bestätigung der Generalvollmacht darf nicht älter als 14 Tage alt sein. 

Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unseren FAQs

 

Ein Todesfall bringt viele Fragen mit sich – auch rund um das Depot. Unsere Checkliste hilft Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und die nächsten Schritte einfach und sicher zu gehen.

Ob Sie bereits verfügungsberechtigt sind oder noch Unterlagen einreichen müssen: In der PDF finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst – inklusive Hinweise für minderjährige oder ausländische Erben und zur Kommunikation mit dem Finanzamt.

Häufige Fragen rund um den Nachlassfall

Per Mail

Bitte senden Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde per E-Mail an auftrag@ffb.de.

Per Telefon

Sie wünschen sich lieber ein persönliches Gespräch und haben Fragen, die wir Ihnen nur direkt im Gespräch beantworten können? Wir sind für Sie da. Sie erreichen uns unter 069 77060 200.

Per Kontaktformular

Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular auf der FFB Webseite.

Ja, eine Legitimation durch Sie als Erbe/Erbin ist zwingend erforderlich. Alle hierfür wichtigen Informationen finden Sie in unserer Nachlass Checkliste

Wir kümmern uns für Sie darum, die bei der FFB verwahrten Depot- und Festgeldvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuermeldung gemäß §33 ErbStG an das Finanzamt zu melden. Dazu benötigen wir von Ihnen ausschließlich die Sterbeurkunde.

Um den Nachlass zu regeln, benötigen Sie immer die Sterbeurkunde. Sie bestätigt den Todesfall offiziell und dient bei fast allen weiteren Schritten als wichtiger Nachweis.

Liegt Ihnen ein Testament der verstorbenen Person vor, geben Sie es bitte direkt beim zuständigen Nachlassgericht ab. Das ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person.

  • Gibt es eine Einzelverfügungsberechtigung, können Sie als Mitinhaber/in weiterhin allein über das Depot verfügen.
  • Besteht eine gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung, können Sie nur gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen verfügen. Bitte reichen Sie dafür einen beglaubigten Erbnachweis und beglaubigte Legitimationen aller Erben ein. 
  • Sind Sie gleichzeitig Alleinerbe, können Sie nach Vorlage des Erbnachweises allein verfügen.
  • Wenn Sie einen Übertrag der Anteile mit der Übertragungsart „aufgrund Erbschaft“ wünschen, benötigen wir dafür stets einen Erbnachweis.

Je nach Vollmachtsumfang kann es sein, dass Ihr Verfügungswunsch nicht direkt umgesetzt werden kann. Der Umfang einer Depotvollmacht kann auch bestimmte Einschränkungen beinhalten. Dazu zählen beispielsweise:

  • Keine Überträge
  • Keine Berechtigung für Verkäufe oder nur die Berechtigung für Verkäufe zu Gunsten des Referenzkontos
  • Keine Änderung des Referenzkontos
  • Keine Verfügung zu eigenen Gunsten

Möchten Sie dennoch entgegen dieser Einschränkungen verfügen, ist in diesen Fällen eine Verfügung in der Regel nur auf Basis eines Erbnachweises möglich. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Details.

Auch bei der Depotvollmacht gilt:

  • Wenn Sie einen Übertrag der Anteile mit der Übertragungsart „aufgrund Erbschaft“ wünschen, benötigen wir dafür stets einen Erbnachweis.

Möchten Sie den Nachlass mittels eines Erbnachweises regeln, benötigen wir hierfür entweder einen Erbschein, ein gerichtlich eröffnetes Testament oder ein europäisches Nachlasszeugnis.

  • Liegt ein gerichtlich eröffnetes Testament vor, prüfen wir in jedem Einzelfall, ob die Erbfolge eindeutig erkennbar ist und ob darin rechtskräftig Erben benannt wurden. Sollte dies nicht zweifelsfrei hevorgehen, kann es erforderlich sein, dass wir zusätzlich einen Erbschein anfordern müssen.

 

Erbengemeinschaft:

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben werden. In diesem Fall sind grundsätzlich alle Miterben gemeinsam verfügungsberechtigt. Das bedeutet, dass Verfügungen über Nachlasswerte nur mit der Unterschrift sämtlicher Erben möglich sind.

Die Erben können sich innerhalb der Erbengemeinschaft auch gegenseitig bevollmächtigen, damit einzelne Erben die Nachlassregelung übernehmen können. Eine solche Vollmacht muss von allen Erben unterschrieben sein und uns im Original vorgelegt werden. Dennoch müssen sich alle Erben legitimieren. 

 

Testamentsvollstreckung - die Ausnahme von der Erbengemeinschaft:

Eine Ausnahme liegt vor, wenn im Erbnachweis eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. In diesem Fall, ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker verfügungsberechtigt. Als Nachweis benötigen wir entweder ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine gerichtliche Annahmeerklärung über das Amt des Testamentsvollstreckers sowie das gerichtlich eröffnete Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll.

Sollte Ihnen eine vom Verstorbenen erteilte General-/ Vorsorgevollmacht vorliegen, prüfen wir zunächst deren Rahmen und Umfang, um festzustellen, ob eine Verfügung über das Depot bei uns erfolgen kann. Wie bereits bei Depotvollmachten kann es auch hier zu Einschränkungen kommen, die eine Umsetzung Ihres Verfügungswunsches verhindern. In solchen Fällen ist möglicherweise ebenfalls ein Erbnachweis erforderlich.


Damit wir eine Generalvollmacht berücksichtigen können, benötigen wir diese in bestätigter/beglaubigter Kopie, die uns auf dem Postweg eingereicht wird. Bitte beachten Sie, dass das Datum der Bestätigung/Beglaubigung nicht älter als 14 Tage sein darf. Der Stempel der bestätigenden/beglaubigenden Stelle muss im Original ersichtlich sein.

Auch bei der Generalvollmacht gilt:

•    Wenn Sie einen Übertrag der Anteile mit der Übertragungsart „aufgrund Erbschaft“ wünschen, benötigen wir dafür stets einen Erbnachweis.
 

PIA 923 | 09/2025