Fiktive Veräußerung
Zum 1. Januar 2018 ist die Investmentsteuerreform in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des alten Steuerrechts ist die Ermittlung eines fiktiven Veräußerungsgewinns/verlustes zum 31.12.2017 erforderlich. Bisher wurde bei der FFB erst bei tatsächlichem Verkauf der fiktive Veräußerungserlös zum 31.12.2017 ermittelt und bei der Besteuerung berücksichtigt. Der Gesetzgeber schreibt den depotführenden Banken in § 56 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes vor, dass bis zum 31.12.2020 dieser Wert ermittelt und im Banksystem für jeden Kunden auf Fondsebene festgeschrieben werden muss. Hierzu ist eine rein steuerliche fiktive Veräußerung der Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 und eine fiktive Anschaffung der Fondsanteile zum 1. Januar 2018 durchzuführen. Der hieraus ermittelte Veräußerungsgewinn (-verlust) unterliegt nicht sofort der Besteuerung, sondern wird erst bei tatsächlichem Verkauf oder Übertrag mit Gläubigerwechsel steuerlich berücksichtigt. Über die fiktive Veräußerung erhält jeder betriebliche Kunde der FFB eine Fondsabrechnung. In dieser Fondsabrechnung ist die Anzahl der zum 31.12.2017 berücksichtigten Fondsanteile sowie der fiktive Veräußerungsgewinn/-verlust ersichtlich. Betriebliche Kunden können diese Fondsabrechnung an ihren Steuerberater weiterleiten. Für private Kunden ist diese Fondsabrechnung nicht erforderlich, kann aber auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.