Höhe der Kapitalerträge
Unter diesem Punkt wird der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Kapitalerträge nach Verlustverrechnung ausgewiesen - unter Einbezug gegebenenfalls erfolgter Verlustüberträge aus dem Vorjahr, jedoch vor Berücksichtigung eines Sparer-Pauschbetrages. Es wird immer nur ein positiver Saldo ausgewiesen, negative Salden werden bei Vorliegen eines Antrages in den entsprechenden Zeilen für Verluste gezeigt.
Besteuerung aufgrund von Ersatzbemessungsgrundlagen
Unter „Ersatzbemessungsgrundlage“ werden alle pauschalen Bemessungsgrundlagen aufsummiert, die aufgrund fehlender Anschaffungskosten bzw. Veräußerungserlöse zur Anwendung gekommen sind. Korrekturen können nur vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen. Im Gegensatz zum Ausweis in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge“ wird hier ein Bruttobetrag, d.h. auch bereits vor Verlustverrechnung, gezeigt.
Verlustverrechnung
Wenn Sie die Bescheinigung der Verluste bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt haben, wird der Betrag des bis zum Jahresende nicht ausgeglichenen Verlustes "Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien" ausgewiesen.
Sparer-Pauschbetrag
Die Zeile „Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages“ weist den Betrag der Kapitalerträge aus, der im Rahmen eines vorliegenden Freistellungsauftrages bereits vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen wurde.
Ausländische Quellensteuern
Ausländische Quellensteuern werden bei der Ermittlung der Höhe der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer berücksichtigt. Konnte die anrechenbare ausländische Quellensteuer innerhalb eines Kalenderjahres nicht vollständig angerechnet werden, wird dieser Betrag als „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer“ ausgewiesen.
Kirchensteuer
Die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer für Zwecke der Kirchensteuerveranlagung nach §51 a Abs.2 d Satz 2 EStG ist in der Steuerbescheinigung enthalten. Eine separate Bescheinigung hierfür wird nicht erstellt.